Kurztitel
Verordnung: Änderung der Verordnung über die 
Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 123/1997
Typ
V
Teil
2
Datum
19970509

      
Text
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den
berufsbildenden höheren Schulen geändert wird


  Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
767/1996, wird verordnet:

  Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über
die Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr.
847/1992, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 269/1993 und
467/1996 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

,,Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten über die Reife- und Diplomprüfung in den
berufsbildenden höheren Schulen''

2. In der Überschrift des § 3, in § 3 Abs. 1, in der Überschrift des
§ 4, in § 5 Abs. 4, in der Überschrift des 3. Abschnittes, in § 9
Abs. 1, in der Überschrift des 4. Abschnittes, in § 21 Abs. 4, in
der Überschrift des § 23, in § 23 Abs. 1, 3 und 6, § 24 Abs. 6, in
der Überschrift des 6. Abschnittes, in der Überschrift des § 26, in
der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des
§ 28, in § 28, in der Überschrift des 2. Unterabschnittes des
8. Abschnittes und des § 31, in § 31, in der Überschrift des
3. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 34, in § 34, in der
Überschrift des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 38,
in § 38, in der Überschrift des 5. Unterabschnittes des
8. Abschnittes und des § 41, in § 41, in der Überschrift des
6. Unterabschnittes des 8. Abschnittes und des § 45 sowie in § 45
wird jeweils die Wendung ,,Reifeprüfung'' durch die Wendung ,,Reife-
und Diplomprüfung'' ersetzt.

3. § 3 Abs. 6 lautet:

  ,,(6) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form)
eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Reife- und
Befähigungsprüfung, eine Diplomprüfung oder eine Befähigungsprüfung
erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten
ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung
waren, wenn
  1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie
     jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
  2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei
     beiden Prüfungen gleichartig ist,
  3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das
     Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den
     Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das
     Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das
     Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden,
     mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener
     Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden,
     um dessen Entfall angesucht wird, und
  5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des
     Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen
     Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden,
     um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der
betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu
berücksichtigen.''

4. Im § 4 Abs. 3 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  ,,2a. das Thema des festgelegten Projektes, Themenschwerpunktes
        bzw. der Projektarbeit,''

5. § 6 Abs. 2 lautet:

  ,,(2) Die Jahresprüfung ist darüber hinaus im Rahmen der
mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt
nicht für die Pflichtgegenstände ,,Leibesübungen'',
,,Konstruktionsübungen'', ,,Schnittkonstruktion, Gradieren und
Modellgestaltung'', ,,Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken
(einschließlich Fachkunde)'', ,,Projektwerkstätte'', ,,Textiles
Gestalten'', ,,Plastisches Gestalten'', ,,Visuelles Gestalten'' und
,,Gestaltung und Ausstattung''.''

6. § 10 Abs. 1a entfällt.

7. § 13 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

,,An den im 1. und 6. Unterabschnitt des 8. Abschnittes genannten
höheren Lehranstalten können im Prüfungsgebiet ,,Projekt''
Messungen, Computerauswertungen und Untersuchungen auf einer
Produktionsfläche und/oder im Laboratorium (mit Ausnahme der
Ausbildungszweige der Höheren Lehranstalt für Chemie und der Höheren
Lehranstalt für Textilchemie) im Ausmaß von höchstens 16 Stunden
vorgesehen werden.''

8. § 13 Abs. 3 lautet:

  ,,(3) Für die Aufgabe jeder Klausurarbeit (jedes
Arbeitsabschnittes) sind die Aufgabenstellungen wie folgt zu
übergeben:
  1. für wenigstens einen Arbeitsabschnitt im Prüfungsgebiet
     ,,Projekt'' an den im 1. Unterabschnitt des 8. Abschnittes
     genannten höheren Lehranstalten, ausgenommen an der Höheren
     Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und
     Organisation: eine der Anzahl der Prüfungskandidaten
     entsprechende Anzahl von im Schwierigkeitsgrad gleichwertigen
     Aufgabenstellungen,
  2. in den Prüfungsgebieten ,,Deutsch'' und ,,Slowenisch'': zwei
     Aufgabenstellungen gemäß Abs. 7,
  3. in allen anderen Fällen: eine Aufgabenstellung.''

9. § 13 Abs. 7 lautet:

  ,,(7) Bei der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten ,,Deutsch''
und ,,Slowenisch'' sind den Prüfungskandidaten zwei
Aufgabenstellungen zur Wahl vorzulegen, die jeweils aus einer
Aufgabe oder aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben
bestehen können.''

10. § 14 samt Überschrift lautet:

  ,,Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten im
                   Rahmen der Hauptprüfung

  § 14. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die
Aufgabenstellungen der Klausurarbeiten der Schulbehörde erster
Instanz zu folgenden Terminen vorzulegen:
  1. für die Klausurarbeiten im Haupttermin spätestens drei Wochen
     nach Beginn des zweiten Semesters und
  2. für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin
     spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

  (2) Die Schulbehörde erster Instanz hat die vorgelegten
Aufgabenstellungen auf ihre Eignung (insbesondere im Hinblick auf
den Lehrplan) zu überprüfen und
  1. geeignete Aufgabenstellungen zu genehmigen und dem Schulleiter
     unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln, oder
  2. bei ungeeigneten Aufgabenstellungen unter Setzung einer
     angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu
     verlangen.

  (3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten
Abschriften und die gemäß Abs. 2 Z 1 rückgemittelten
Aufgabenstellungen bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung
verbürgende Weise aufzubewahren.

  (4) Aufgabenstellungen der Jahresprüfungen (§ 6) sind nicht
vorlagepflichtig.''

11. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ,,2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung
         angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler
         erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer
         vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit''

12. § 15 Abs. 4 lautet:

  ,,(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten
vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung
vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die
Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der
Projektarbeit einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die
Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die
Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des
2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen zwischen Prüfer
und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt
werden kann, nach Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer
(die Prüfer) zu erfolgen.''

13. § 16 Abs. 1 lautet:

  ,,(1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung
der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.''

14. § 16 Abs. 3 lautet:

  ,,(3) Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Die
Arbeitszeit darf an jedem Arbeitstag acht Stunden nicht
überschreiten. Beträgt die Arbeitszeit an einem Arbeitstag mehr als
fünf Stunden, ist eine in die Arbeitszeit nicht einzurechnende
Mittagspause vorzusehen.''

15. § 17 Abs. 1 lautet:

  ,,(1) Vor Beginn jedes Arbeitsabschnittes einer Klausurarbeit, für
den eine Teilarbeitszeit festgesetzt ist, hat der aufsichtführende
Lehrer die Aufgaben den Prüfungskandidaten zuzuteilen.''

16. § 17 Abs. 8 entfällt.

17. § 18 Z 1 lautet:

    ,,1. in den Prüfungsgebieten ,,Deutsch'', ,,Slowenisch'',
         ,,Englisch'', ,,Englisch einschließlich
         Wirtschaftssprache'', ,,Lebende Fremdsprache'', ,,Zweite
         lebende Fremdsprache'', ,,Zweite lebende Fremdsprache
         einschließlich Wirtschaftssprache'', ,,Rechnungswesen und
         Controlling'' und ,,Rechnungswesen'': 5 Stunden,''

18. § 18 Z 5 lautet:

    ,,5. im Prüfungsgebiet ,,Projekt'':
         a) an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe -
            Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft: 24 Stunden,
         b) am Aufbaulehrgang für Mode und Bekleidungstechnik:
            15 Stunden,
         c) ansonsten: 40 Stunden,''

19. Im § 18 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

    ,,5a. im Prüfungsgebiet ,,Betriebswirtschaftliche
          Diplomarbeit'': 8 Stunden,''

20. In § 20 Abs. 12, § 21 Abs. 6 und § 23 Abs. 6 wird jeweils das
Wort ,,Reifeprüfungsprotokoll'' durch das Wort ,,Prüfungsprotokoll''
ersetzt.

21. § 21 Abs. 1 lautet:

  ,,(1) Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom
Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben dargelegten
Kenntnisse und Fertigkeiten im Prüfungsgebiet, die hiebei gezeigte
Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten,
die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes,
die Erreichung des allgemeinen Bildungszieles der berufsbildenden
höheren Schule, der Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lernziele
des betreffenden Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die
Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, § 12
Abs. 1 Z 4, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4, § 16 und § 23a der
Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.''

22. § 24 Abs. 1 bis 3 lautet:

  ,,(1) Wenn die Beurteilung in einem oder in allen Prüfungsgebieten
der Vorprüfung auf ,,Nicht genügend'' lautet, ist der
Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem
Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden
Prüfungstermin zuzulassen.

  (2) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten
der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf
,,Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung
der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum
nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

  (3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der
Hauptprüfung auf ,,Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat
zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin
zuzulassen.''

23. § 24 Abs. 5 letzter Satz lautet:

,,Eine positiv beurteilte Klausurarbeit ist nicht zu wiederholen.''

24. In der Überschrift des § 27 sowie in § 27 Abs. 1 wird jeweils
das Wort ,,Reifeprüfungszeugnis'' durch das Wort ,,Reife- und
Diplomprüfungszeugnis'' ersetzt.

25. Im 8. Abschnitt lauten die Überschrift des 1. Unterabschnittes
sowie § 28 samt Überschrift:

                       ,,1. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für künstlerische
Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus

                  Form der Reife- und Diplomprüfung

  § 28. Die Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und
gewerblichen Lehranstalten, ausgenommen die Höhere Lehranstalt für
Mode und Bekleidungstechnik, die Höhere Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung sowie die Höhere Lehranstalt für Tourismus
besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche
Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.''

26. Im 8. Abschnitt lautet der 2. Unterabschnitt:

                        ,,2. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung

                  Form der Reife- und Diplomprüfung

  § 31. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung besteht aus einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

             Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

  § 32. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
  1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Deutsch'',
  2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet ,,Englisch'' oder
     ,,Rechnungswesen'' und
  3. eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     ,,Projekt''.

  (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt:
  1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die
     Pflichtgegenstände ,,Projektmanagement'' und
     ,,Projektwerkstätte'' des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes
     und
  2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen
     vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des
     Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

          Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

  § 33. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet ,,Rechnungswesen'', wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die
        Klausurprüfung das Prüfungsgebiet ,,Englisch'' gewählt hat
        oder
     b) im Prüfungsgebiet ,,Englisch'', wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet ,,Rechnungswesen'' gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet
     wurde:
     a) ,,Religion'',
     b) ,,Deutsch'',
     c) ,,Zweite lebende Fremdsprache'',
     d) ,,Geschichte und Kultur'',
     e) ,,Wirtschaftsgeographie'',
     f) ,,Biologie und Ökologie'',
     g) ,,Mathematik und angewandte Mathematik'',
     h) ,,Physik'',
     i) ,,Chemie'',
     j) ,,Kommunikation und Marketing'',
     k) ,,Betriebswirtschaft'',
     l) ,,Politische Bildung und Recht'' oder
     m) ,,Fremdsprachenseminar'' oder ,,Allgemeinbildendes Seminar''
        im Gesamtausmaß von zumindest 4 Wochenstunden und
  3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im
     Prüfungsgebiet ,,Ausbildungsschwerpunkt''.

  (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
  1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den
     Pflichtgegenstand ,,Projektmanagement'' des jeweiligen
     Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten
     den Pflichtgegenstand ,,Fertigungsplanung und
     Arbeitsorganisation'' oder den Pflichtgegenstand
     ,,Textiltechnologie'' und
  2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den
     Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie
     den Pflichtgegenstand ,,Kunstgeschichte''.

  (3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet ,,Politische
Bildung und Recht'' gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l, am Aufbaulehrgang für
Hörbehinderte darüber hinaus das Prüfungsgebiet ,,Zweite lebende
Fremdsprache'' gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c.''

27. Im § 37 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

,,Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt ,,Hotelmanagement'', ,,Touristisches
Management'', ,,Kulturelle Animation'' oder
,,Gastronomiemanagement'':''

28. Im § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

  ,,(3a) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt ,,Sport'':
  1. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und
  3. eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.''

29. Im 8. Abschnitt lautet der 4. Unterabschnitt:

                        ,,4. Unterabschnitt

            Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

                  Form der Reife- und Diplomprüfung

  § 38. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche
Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

  (2) Die Hauptprüfung umfaßt insgesamt sechs Teilprüfungen, und
zwar nach Wahl des Prüfungskandidaten entweder vier schriftliche
Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen oder drei
schriftliche Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen.

  (3) An der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
umfaßt die Hauptprüfung zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit
im Prüfungsgebiet ,,Slowenisch''.

             Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

  § 39. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
  1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Deutsch'',
  2. nach Wahl des Prüfungskandidaten eine schriftliche
     Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß lit. a bis c oder
     zwei schriftliche Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten gemäß
     lit. d:
     a) ,,Mathematik und angewandte Mathematik'',
     b) ,,Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'',
     c) ,,Zweite lebende Fremdsprache einschließlich
        Wirtschaftssprache'' oder
     d) ,,Mathematik und angewandte Mathematik'' und ,,Englisch
        einschließlich Wirtschaftssprache'',
  3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     ,,Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit'' als
     fächerübergreifende Projektarbeit und
  4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
     zusätzlich eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     ,,Slowenisch''.

  (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die
Unterrichtsgegenstände ,,Betriebswirtschaft'' und
,,Rechnungswesen''.

         Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

  § 40. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet ,,Englisch einschließlich
     Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur
     Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a
     oder c gewählt hat, oder
  b) im Prüfungsgebiet ,,Zweite lebende Fremdsprache einschließlich
     Wirtschaftssprache'', wenn der Prüfungskandidat zur
     Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. b
     gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 ausgehend von
     der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet
     ,,Betriebswirtschaftliches Kolloquium'' und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) ,,Religion'',
     b) ,,Deutsch'',
     c) ,,Slowenisch'' (an der Zweisprachigen Handelsakademie in
        Klagenfurt),
     d) ,,Englisch einschließlich Wirtschaftssprache'', wenn dieses
        Prüfungsgebiet nicht bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1
        lit. a ist,
     e) ,,Zweite lebende Fremdsprache einschließlich
        Wirtschaftssprache'', wenn dieses Prüfungsgebiet nicht
        bereits Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist,
     f) ,,Geographie (Wirtschaftsgeographie)'', wenn vom
        Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei
        Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein
        facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde,
     g) ,,Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)'',
     h) ,,Biologie, Ökologie und Warenlehre'',
     i) ,,Mathematik und angewandte Mathematik'', wenn dieses
        Prüfungsgebiet nicht gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a oder d zur
        Klausurprüfung gewählt wurde,
     j) ,,Politische Bildung und Recht'',
     k) ,,Volkswirtschaft'',
     l) ,,Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom Prüfungskandidaten
        im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein
        facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
        Freigegenstand besucht wurde, oder
     m) ,,Allgemeinbildendes Seminar'' im Gesamtausmaß von zumindest
        vier Wochenstunden.

  (2) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das
Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. f; das Prüfungsgebiet gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung ,,Ökologie und
Warenlehre''.''

30. Im 8. Abschnitt lautet die Überschrift des 5. Unterabschnittes:

,,Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige ,,Kultur-
und Kongreßmanagement'' und ,,Umwelt und Wirtschaft'' ''

31. § 41 samt Überschrift lautet:

               ,,Form der Reife- und Diplomprüfung

  § 41. (1) Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige
,,Kultur- und Kongreßmanagement'' und ,,Umwelt und Wirtschaft''
besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung
(Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

  (2) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.''

  32. Im § 44 Abs. 1 Z 3 wird in lit. p das Wort ,,oder'' durch
einen Beistrich ersetzt, in lit. q der Punkt durch das Wort ,,oder''
ersetzt und nach lit. q folgende lit. r angefügt:

    ,,r) ,,Dritte lebende Fremdsprache'', wenn vom
         Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im
         Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht
         wurde.''

33. Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  ,,(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet ,,Angewandte
Betriebsorganisation'' gemäß Abs. 1 Z 3 lit. p.''

34. Im 8. Abschnitt werden nach dem 5. Unterabschnitt folgende
Unterabschnitte ,,5a'' und ,,5b'' eingefügt:

                      ,,5a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig ,,Kultur- und
Kongreßmanagement''

                 Form der Reife- und Diplomprüfung

  § 44a. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig ,,Kultur- und
Kongreßmanagement'' besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung
und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

            Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

  § 44b. Die Klausurprüfung umfaßt:
  1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Deutsch'',
  2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet ,,Englisch'' oder ,,Zweite
     lebende Fremdsprache'' und
  3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     ,,Rechnungswesen''.

          Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

  § 44c. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) ,,Englisch'', wenn der Prüfungskandidat dieses
        Prüfungsgebiet nicht gemäß § 44b Z 2 für die Klausurprüfung
        gewählt hat,
     b) ,,Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der Prüfungskandidat
        dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 44b Z 2 für die
        Klausurprüfung gewählt hat, oder
     c) ,,Dritte lebende Fremdsprache'',
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) ,,Kulturmanagement'' oder
     b) ,,Tagungs- und Kongreßmanagement'' und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet
     wurde:
     a) ,,Religion'',
     b) ,,Deutsch'',
     c) ,,Geschichte und Kultur'',
     d) ,,Wirtschaftsgeographie'',
     e) ,,Musikerziehung'',
     f) ,,Bildnerische Erziehung'',
     g) ,,Psychologie und Philosophie'',
     h) ,,Biologie und Ökologie'',
     i) ,,Mathematik und angewandte Mathematik'',
     j) ,,Chemie'',
     k) ,,Physik'',
     l) ,,Betriebs- und Volkswirtschaft'',
     m) ,,Rechnungswesen'',
     n) ,,Politische Bildung und Recht'',
     o) ,,Ernährung'' oder
     p) ,,Fremdsprachenseminar'', ,,Allgemeinbildendes Seminar''
        oder ,,Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von
        zumindest 4 Wochenstunden.

                      5b. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig ,,Umwelt und Wirtschaft''

              Form der Reife- und Diplomprüfung

  § 44d. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig ,,Umwelt und Wirtschaft''
besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche
Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

           Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

  § 44e. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
  1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet ,,Deutsch'',
  2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet ,,Englisch'' oder ,,Zweite
     lebende Fremdsprache'' und
  3. eine schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im
     Prüfungsgebiet ,,Projekt''.

  (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei
Pflichtgegenstände aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus
jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden
muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch
den Schulleiter festgelegt und den Schülern spätestens zu Beginn des
zweiten Semesters bekanntgegeben.
  1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
     a) ,,Biologie und ökologische Umweltanalytik'',
     b) ,,Umweltchemie'',
     c) ,,Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik'',
     d) ,,Lebensraumgestaltung und Raumplanung'',
     e) ,,Umwelttechnologie und Umwelttechnik'' und
  2. Ökonomischer Bereich:
     a) ,,Betriebs- und Volkswirtschaft'',
     b) ,,Umweltökonomie und Abfallwirtschaft'',
     c) ,,Rechnungswesen'',
     d) ,,Wirtschaftsinformatik'',
     e) ,,Politische Bildung und Recht''.

          Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

  § 44f. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
  1. eine mündliche Teilprüfung:
     a) im Prüfungsgebiet ,,Englisch'', wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 44e Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet ,,Zweite lebende Fremdsprache'' gewählt hat,
        oder
     b) im Prüfungsgebiet ,,Zweite lebende Fremdsprache'', wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 44e Abs. 1 Z 2 für die
        Klausurprüfung das Prüfungsgebiet ,,Englisch'' gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 im
     Prüfungsgebiet ,,Ökologie und Umweltanalytik'' und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet
     wurde:
     a) ,,Religion'',
     b) ,,Deutsch'',
     c) ,,Geschichte und Kultur'',
     d) ,,Wirtschaftsgeographie'',
     e) ,,Musikerziehung'',
     f) ,,Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung'',
     g) ,,Psychologie und Philosophie'',
     h) ,,Mathematik und angewandte Mathematik'',
     i) ,,Betriebs- und Volkswirtschaft'',
     j) ,,Rechnungswesen'',
     k) ,,Politische Bildung und Recht'' oder
     l) ,,Fremdsprachenseminar'', ,,Allgemeinbildendes Seminar''
        oder ,,Fachtheoretisches Seminar'' im Gesamtausmaß von
        zumindest 4 Wochenstunden.

  (2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des
Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
  1. ,,Biologie und ökologische Umweltanalytik'',
  2. ,,Umweltchemie'',
  3. ,,Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik'',
  4. ,,Umweltökonomie und Abfallwirtschaft'',
  5. ,,Lebensraumgestaltung und Raumplanung'' oder
  6. ,,Umwelttechnologie und Umwelttechnik''.''

35. Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:

  ,,(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 123/1997 treten wie folgt in
Kraft:
  1. § 4 Abs. 3 Z 2a, § 6 Abs. 2, § 13 Abs. 2, 3 und 7, § 14 samt
     Überschrift, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3,
     § 17 Abs. 1, der Entfall des § 17 Abs. 8, § 18 Z 1, 5 und 5a,
     § 21 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 mit 1. Februar 1997,
  2. der Titel der Verordnung, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1
     und 6, die Überschrift des § 4, § 5 Abs. 4, die Überschrift des
     3. Abschnittes, § 9 Abs. 1, der Entfall des § 10 Abs. 1a, § 20
     Abs. 12, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 21 Abs. 4 und 6,
     die Überschrift des § 23, § 23 Abs. 1, 3 und 6, § 24 Abs. 6,
     die Überschrift des 6. Abschnittes, die Überschrift des § 26,
     die Überschrift des § 27, § 27 Abs. 1, die Überschrift des
     1. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der
     Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 28 samt Überschrift
     hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die
     Überschrift des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
     hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 31
     samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und
     Diplomprüfung, die Überschrift des 3. Unterabschnittes des
     8. Abschnittes, § 34 samt Überschrift, die Überschrift des
     4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes hinsichtlich der
     Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 38 samt Überschrift
     hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, die
     Überschrift des 5. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
     hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und Diplomprüfung, § 41
     samt Überschrift hinsichtlich der Umbenennung in Reife- und
     Diplomprüfung, die Überschrift des 6. Unterabschnittes des
     8. Abschnittes, § 45 samt Überschrift sowie die Anlage A mit
     1. April 1997,
  3. § 37 Abs. 2 und 3a, die Neufassung des 4. Unterabschnittes des
     8. Abschnittes hinsichtlich des Aufbaulehrganges, § 41 Abs. 2
     sowie § 44 Abs. 3 mit 1. Februar 1998,
  4. die Neufassung des 4. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
     hinsichtlich der Reife- und Diplomprüfung sowie § 41 Abs. 1 mit
     1. Februar 1999,
  5. die Neufassung der Überschrift des 1. Unterabschnittes des
     8. Abschnittes, die Neufassung des § 28 samt Überschrift, die
     Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
     hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und
     Bekleidungstechnik sowie Unterabschnitt 5b des 8. Abschnittes
     mit 1. Februar 2000 und
  6. die Neufassung des 2. Unterabschnittes des 8. Abschnittes
     hinsichtlich der höheren Lehranstalt für Mode und
     Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sowie der Unterabschnitt
     5a des 8. Abschnittes mit 1. Februar 2001.''

36. In Anlage A entfallen die die höheren Lehranstalten 1.4.1.A
(Maschinenbau - Betriebstechnik), 1.4.2.A (Maschinenbau -
Flugtechnik), 1.4.3.A (Maschinenbau - Gießereitechnik), 1.4.4.A
(Maschinenbau - Hüttentechnik), 1.4.5.A (Maschinenbau -
Installation, Heizungs- und Klimatechnik), 1.4.6.A (Maschinenbau -
Kraftfahrzeugbau), 1.4.7.A (Maschinenbau - Schweißtechnik), 1.4.8.A
(Maschinenbau - Waffentechnik), 1.5.1 (Textiltechnik - Weberei und
Spinnerei), 1.5.2 (Textiltechnik - Wirkerei und Stickerei) und 1.5.3
(Textilchemie) betreffende Abschnitte.

37. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.4.B
(Maschinenbau - Hüttentechnik) betreffende Abschnitt:

,,1.4.4.B  Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig
           Hüttentechnik (Lehrplan 1995)

           (a) ,,Wärmetechnik'',
           (b) ,,Metallhüttentechnik'' oder ,,Hüttenmaschinen''
               (Zuteilungsgebiet),
           (c) ,,Stahlwerkstechnik'' oder ,,Gießereitechnik'' und
               ,,Hochofentechnik'' oder ,,Verformungstechnik''
               (Wahlgebiet).''

38. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.8.B
(Maschinenbau - Waffentechnik) betreffende Abschnitt:

,,1.4.8.B  Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig
           Waffentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

           (a) ,,Waffentechnik'',
           (b) ,,Ballistik und Technische Optik'' oder ,,Mechanik''
               (Zuteilungsgebiet),
           (c) ,,Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder
               ,,Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik'' oder
               ,,Fertigungstechnik'' (Wahlgebiet).''

39. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.4.10.B
(Maschinenbau - Fertigungstechnik) betreffende Abschnitt:

,,1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig
           Fertigungstechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)

           (a) ,,Fertigungstechnik'',
           (b) ,,Mechanik'' oder ,,Vorrichtungsbau''
               (Zuteilungsgebiet),
           (c) ,,Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder
               ,,Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik'' oder
               ,,Werkzeugbau'' (Wahlgebiet).''

40. In Anlage A lautet der die höhere Lehranstalt 1.6.1
(Wirtschaftsingenieurwesen) betreffende Abschnitt:

,,1.6.1    Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen
           (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)

           (a) ,,Betriebstechnik'',
           (b) ,,Fertigungstechnik'',
           (c) ,,Maschinenkunde und Fördertechnik'' oder
               ,,Elektrotechnik und Elektronik'' oder ,,Meß-,
               Steuerungs- und Regelungstechnik'' oder
               ,,Qualitätsmanagement'' (umfassend den
               Pflichtgegenstand ,,Qualitätssicherung'')
               (Wahlgebiet).''


Gehrer
Dokumentnummer
BGBL/OS/19970509/2/0123&&