Kurztitel
Verordnung: Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/2000
Typ
V
Teil
2
Datum
20000224

      
Text
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)


  Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:


                            Inhaltsverzeichnis

                                 1. Teil

                          Allgemeine Bestimmungen

§  1.  Geltungsbereich
§  2.  Begriffsbestimmungen
§  3.  Umfang der abschließenden Prüfung
§  4.  Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§  5.  Jahres- bzw. Semesterprüfung
§  6.  Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§  7.  Prüfungstermine
§  8.  Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§  9.  Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10.  Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 11.  Durchführung der abschließenden Prüfung

                                 2. Teil

                          Besondere Bestimmungen

                              1. Abschnitt

          Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und
                       kunstgewerblichen Fachschulen
        (ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die
     Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule
                        und die Tourismusfachschule)

§ 12.  Klausurprüfung
§ 13.  Mündliche Prüfung

                              2. Abschnitt

 Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

§ 14.  Klausurprüfung
§ 15.  Mündliche Prüfung

                              3. Abschnitt

  Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

§ 16.  Klausurprüfung
§ 17.  Mündliche Prüfung

                              4. Abschnitt

                  Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

§ 18.  Klausurprüfung
§ 19.  Mündliche Prüfung

                              5. Abschnitt

                Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

§ 20.  Klausurprüfung
§ 21.  Mündliche Prüfung

                              6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
            (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
 die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
                         Lehranstalt für Tourismus)

§ 22.  Klausurprüfung
§ 23.  Mündliche Prüfung

                              7. Abschnitt

    Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und
          Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
                         künstlerische Gestaltung

§ 24.  Klausurprüfung
§ 25.  Mündliche Prüfung

                              8. Abschnitt

   Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

§ 26.  Vorprüfung
§ 27.  Klausurprüfung
§ 28.  Mündliche Prüfung

                              9. Abschnitt

   Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich
                        kunstgewerblichen) Kollegs
   (ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das
                Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)

§ 29.  Klausurprüfung
§ 30.  Mündliche Prüfung

                             10. Abschnitt

          Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik

§ 31.  Klausurprüfung
§ 32.  Mündliche Prüfung

                             11. Abschnitt

        Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft

§ 33.  Klausurprüfung
§ 34.  Mündliche Prüfung

                             12. Abschnitt

                   Abschlussprüfung an der Handelsschule

§ 35.  Klausurprüfung
§ 36.  Mündliche Prüfung

                             13. Abschnitt

              Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

§ 37.  Klausurprüfung
§ 38.  Mündliche Prüfung

                             14. Abschnitt

               Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

§ 39.  Klausurprüfung
§ 40.  Mündliche Prüfung

                             15. Abschnitt

       Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

§ 41.  Klausurprüfung
§ 42.  Mündliche Prüfung

                             16. Abschnitt

           Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
                         wirtschaftliche Berufe
 (ausgenommen die Ausbildungszweige "Kultur- und Kongressmanagement"
                        und "Umwelt und Wirtschaft")

§ 43.  Vorprüfung
§ 44.  Klausurprüfung
§ 45.  Mündliche Prüfung

                             17. Abschnitt

           Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
            wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Kultur- und
                           Kongressmanagement"

§ 46.  Klausurprüfung
§ 47.  Mündliche Prüfung

                             18. Abschnitt

         Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
   wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Umwelt und Wirtschaft"

§ 48.  Klausurprüfung
§ 49.  Mündliche Prüfung

                             19. Abschnitt

            Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

§ 50.  Klausurprüfung
§ 51.  Mündliche Prüfung

                             20. Abschnitt

             Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und
                     forstwirtschaftlichen Lehranstalt

§ 52.  Klausurprüfung
§ 53.  Mündliche Prüfung

                               3. Teil

                          Schlussbestimmungen

§ 54.  Inkrafttreten
§ 55.  Außerkrafttreten
§ 56.  Übergangsbestimmung

Anlage Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
       Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
       stattfinden, gemäß § 53


                               1. Teil

                         Allgemeine Bestimmungen

                             Geltungsbereich

  § 1. Diese Verordnung gilt:
  1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der
     jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem
     Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren
     und höheren Schulen,
  2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
     BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung,
     geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
     ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen
     Lehranstalten und
  3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.


                          Begriffsbestimmungen

  § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender
Prüfung die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung sowie die
Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.

  (2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten
auch in ihrer weiblichen Form.


                    Umfang der abschließenden Prüfung

  § 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die
einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten
Prüfungsgebiete.

  (2) Das Prüfungsgebiet "Religion" bzw. ein einem Freigegenstand
entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der
Pflichtgegenstand "Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand
zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe
besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung
bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene
Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand
"Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.

  (3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der
abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien,
wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart
(Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und
Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und
Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer
Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der
Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.


                   Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

  § 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:
  1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen
     Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der Anlage
     nicht anderes bestimmt wird, oder
  2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer
     allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.

  (2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere
Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind
beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der
abschließenden Prüfung zu verwenden.


                       Jahres- bzw. Semesterprüfung

  § 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den
für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes.

  (2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der
Hauptprüfung
  1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen,
     wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden
     Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist,
     oder
  2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder
     praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten
     Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis
     eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser
     Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher
     Form erbracht werden kann.

  (3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als
mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für
Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.

  (4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen
und/oder praktischen Klausurarbeit abgelegt, so ist nach Bekanntgabe
der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.

  (5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7
und 9 finden sinngemäß Anwendung.


                        Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

  § 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den
Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind,
sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als
mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als
mündliche Teilprüfung abzulegen.


                               Prüfungstermine

  § 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
  1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
     unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin
     während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in
     den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen
     haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu
     enden;
  2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
     unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin
     innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der
     vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von
     sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der
     ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe
     stattzufinden;
  3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
     Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im
     Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters
     und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen
     Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und
     der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.

  (2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine
lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis nach dem vierten Semester
ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die
Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden
Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs
Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen
Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres
statt.


          Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen

  § 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung
berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben)
zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet
worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung
erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht
ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher
Hilfsmittel ist vorzusehen.


       Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

  § 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die
Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung
vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei
Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die
Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder
einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

  (2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem
Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung
mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.

  (3) In den Prüfungsgebieten
  1. "Deutsch" an berufsbildenden höheren Schulen und
  2. "Slowenisch" an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in
     Klagenfurt
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich
vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben,
die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl
des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.

  (4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in
Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert
werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten
festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten
kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.

  (5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form
einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die
Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters
schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen
praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Abs. 4 findet
Anwendung.

  (6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form
einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die
Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten
Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere
Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten
Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer
Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist.
Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende
des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer
Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten
(bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt
werden kann.


    Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

  § 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
haben entweder
  1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter
     Beistellung begleitenden Materials, oder
  2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist,
     von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen
     Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit
     oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten
     fachspezifischen Themenstellung
auszugehen.

  (2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei
voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen.
Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.

  (3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die
Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische
Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des
fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.

  (4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach
Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des
letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen
Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.


                Durchführung der abschließenden Prüfung

  § 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung
notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

  (2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige
Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw.
Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten
Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag
für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der
Schule bekannt zu geben.

  (3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei
Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine
Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der
Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der
Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls erstellte Konstruktionen,
Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe,
informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des
Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind
anzuschließen.

  (4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von
Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist
spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer
auszuhändigen.

  (5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem
Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor
Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.

  (6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und
der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf
Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung
eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

  (7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem
Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch
15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein
Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche
Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer
Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit
oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen des
Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt
haben, zur selben Zeit geprüft werden.

  (8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können
Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in
wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten
werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung
der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu
vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben
bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer
Betracht zu bleiben.

  (9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu
verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung
erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro
Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen
sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils
geltenden Fassung, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und
§ 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten
pro Prüfungskandidat verlängert werden.


                                2. Teil

                          Besondere Bestimmungen

                              1. Abschnitt

         Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und
                    kunstgewerblichen Fachschulen
     (ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die
 Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und
                      die Tourismusfachschule)

                              Klausurprüfung

  § 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch" und
  2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
     a) eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische
        Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
     b) eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet
        "Abschlussarbeit".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst
den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden
Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der
jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b
umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom
Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in
eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und
anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen
werden können.


                            Mündliche Prüfung

  § 13. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Fachtheoretische
     Grundlagen" und
  2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Fachtheoretische
     Grundlagen" oder "Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen"
     (Zuteilungsgebiete).

  (2) Das Prüfungsgebiet "Fachtheoretische Grundlagen" gemäß Abs. 1
Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen
Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den
letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Fachtheoretische Grundlagen" gemäß Abs. 1
Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen
Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den
letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des
Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.

  (4) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen"
gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei
wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder
letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.

  (5) Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
"Abschlussarbeit" gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat, ist nach
Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß
Abs. 1 als mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.


                              2. Abschnitt

 Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

                             Klausurprüfung

  § 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten:
  1. eine vierstündige schriftliche, grafische und/oder praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projektbezogene Facharbeit"
     oder
  2. eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet
     "Abschlussarbeit".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projektbezogene Facharbeit" gemäß Abs. 1
Z 1 umfasst:
  1. an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand "Bautechnisches
     Zeichnen" oder "Installationsplanung" oder "Fertigungstechnik"
     oder "Steuerungs- und Regelungstechnik" oder einen vom
     Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des
     Pflichtgegenstandes "Projektstudien" und
  2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand
     "Konstruktionsübungen".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer
Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des
Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des
Unterrichtes mit einbezogen werden können.


                            Mündliche Prüfung

  § 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet "Fachprüfung".

  (2) § 14 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Zitierung "Z 1" entfällt.


                              3. Abschnitt

 Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik

                             Klausurprüfung

  § 16. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen" und
  3. eine fünfunddreißigstündige grafische und praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die
Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte" des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.


                            Mündliche Prüfung

  § 17. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
  2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Betriebswirtschaft" oder
     b) "Textiltechnologie".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst den Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.


                              4. Abschnitt

                   Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

                             Klausurprüfung

  § 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen",
  3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
  4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den
Pflichtgegenstand "Küchenführung und -organisation".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den
Pflichtgegenstand "Restaurant".


                            Mündliche Prüfung

  § 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im
     Prüfungsgebiet "Englisch" oder im Prüfungsgebiet "Zweite
     lebende Fremdsprache" und
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Tourismus und Marketing" oder
     b) "Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche
        Betriebslehre".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1
Z 1 darf nur gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand "Zweite
lebende Fremdsprache" als Pflichtgegenstand des
Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt
wurde.


                              5. Abschnitt

                Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule

                             Klausurprüfung

  § 20. Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder im
     Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" und
  3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen".


                            Mündliche Prüfung

  § 21. Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung:
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
        "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat, und
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Tourismusgeographie",
     b) "Tourismus und Marketing",
     c) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
     d) "Verkehr und Reisebüro" oder
     e) "Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches
        Projektmanagement".


                              6. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
          (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
 die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
                        Lehranstalt für Tourismus)

                              Klausurprüfung

  § 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Deutsch" oder im
     Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache",
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Angewandte Mathematik und Fachtheorie" oder nach Maßgabe des
     Abs. 4 im Prüfungsgebiet "Fachtheorie" an den dem
     Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden
     Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
     "Angewandte Mathematik" oder "Grundlagen des Fachgebietes" an
     den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
     Berufstätige unterliegenden Schulen und
  3. nach Wahl des Prüfungskandidaten:
     a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische
        Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
     b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet
        "Diplomarbeit".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
"Englisch" oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden
Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs
Wochenstunden.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Angewandte Mathematik und Fachtheorie"
gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche
(Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes "Angewandte
Mathematik" bzw. "Mathematik und angewandte Mathematik" und eines
fachtheoretischen Pflichtgegenstandes (Zuteilungsgegenstand), sofern
die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten
beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.

  (4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist
die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Fachtheorie" abzulegen. Das Prüfungsgebiet "Fachtheorie" gemäß
Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche)
von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten
Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem
Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.

  (5) Das Prüfungsgebiet "Grundlagen des Fachgebietes" gemäß Abs. 1
Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten
Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches "Fachliche
Grundlagen".

  (6) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:
  1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
     unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und
     der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen
     Pflichtgegenstände und
  2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
     Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der
     fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
     5. bis 8. Semesters
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges
bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

  (7) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b
umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen
Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen
auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb
des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des
Unterrichtes mit einbezogen werden können.


                          Mündliche Prüfung

  § 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
     a) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
        unterliegenden Schulen in einem der folgenden
        Prüfungsgebiete:
        aa) "Religion",
        bb) "Deutsch",
        cc) "Lebende Fremdsprache",
        dd) "Geschichte und politische Bildung" bzw. "Geschichte"
            bzw. "Geschichte und Sozialkunde" oder
        ee) "Wirtschaft und Recht" bzw. "Rechtskunde und Politische
            Bildung" bzw. "Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
            Politische Bildung",
     b) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
        Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden
        Prüfungsgebiete:
        aa) "Deutsch" oder
        bb) "Lebende Fremdsprache",
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" und
  3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
     "Komplementärfach".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1
lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand "Englisch" oder einen einer
lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im
Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
  1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom
     Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung
     behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
     "Projekt" gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
  2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der
     Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß § 22
     Abs. 1 Z 3 lit. b gewählt hat.

  (4) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 3
umfasst:
  1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
     unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei
     fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände),
     die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem
     Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet
     wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß
     Abs. 1 Z 2 sind und
  2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
     Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens
     zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis
     8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des
     Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind.

  (5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische
Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen
und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet "Wirtschaft
und Recht" gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.


                              7. Abschnitt

   Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und
       Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
                         künstlerische Gestaltung

                              Klausurprüfung

  § 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder
     "Rechnungswesen" und
  3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige)
     grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Projekt".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
  1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die
     Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte"
     des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
  2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen
     vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des
     Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.


                              Mündliche Prüfung

  § 25. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet "Rechnungswesen", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die
        Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
        oder
     b) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet "Rechnungswesen" gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Zweite lebende Fremdsprache",
     d) "Geschichte und Kultur",
     e) "Wirtschaftsgeographie",
     f) "Biologie und Ökologie",
     g) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     h) "Physik",
     i) "Chemie",
     j) "Kommunikation und Marketing",
     k) "Betriebswirtschaft",
     l) "Politische Bildung und Recht" oder
     m) "Fremdsprachenseminar" oder "Allgemein bildendes Seminar"
        und
  3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 3
umfasst :
  1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den
     Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen
     Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten
     den Pflichtgegenstand "Fertigungsplanung und
     Arbeitsorganisation" oder den Pflichtgegenstand
     "Textiltechnologie" und
  2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den
     Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie
     den Pflichtgegenstand "Kunstgeschichte".

  (3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet "Politische
Bildung und Recht" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für
Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete "Zweite lebende
Fremdsprache" und "Politische Bildung und Recht" gemäß Abs. 1 Z 2
lit. c und l.


                              8. Abschnitt

   Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus

                               Vorprüfung

  § 26. (1) Die Vorprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
  2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den
Pflichtgegenstand "Küchenführung und -organisation".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Pflichtgegenstand "Restaurant".


                              Klausurprüfung

  § 27. Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
     lebende Fremdsprache" und
  3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen und Controlling".


                             Mündliche Prüfung

  § 28. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Dritte lebende Fremdsprache" oder
"Fremdsprachen und Wirtschaft":
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Geschichte und Kultur",
     d) "Biologie und Ökologie",
     e) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     f) "Tourismusgeographie",
     g) "Politische Bildung und Recht",
     h) "Wirtschaftsinformatik" oder
     i) "Allgemein bildendes Seminar",
  2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
     "Ausbildungsschwerpunkt" und
  3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Tourismus und Marketing",
     b) "Verkehr und Reisebüro",
     c) "Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche
        Betriebslehre" oder
     d) "Fachtheoretisches Seminar" im Gesamtausmaß von zumindest
        vier Wochenstunden.

  (2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Sport":
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
        "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Geschichte und Kultur",
     d) "Biologie und Ökologie",
     e) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     f) "Tourismusgeographie",
     g) "Politische Bildung und Recht",
     h) "Wirtschaftsinformatik" oder
     i) "Allgemein bildendes Seminar" und
  3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Tourismus und Marketing",
     b) "Verkehr und Reisebüro",
     c) "Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche
        Betriebslehre" oder
     d) "Fachtheoretisches Seminar" im Gesamtausmaß von zumindest
        vier Wochenstunden.

  (3) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
        "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Geschichte und Kultur",
     d) "Biologie und Ökologie",
     e) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     f) "Tourismusgeographie",
     g) "Politische Bildung und Recht",
     h) "Wirtschaftsinformatik" oder
     i) "Allgemein bildendes Seminar".

  (4) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
und Abs. 3 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.

  (5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 3 Z 3
lit. h ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
"Medieninformatik" nicht wählbar.


                              9. Abschnitt

   Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich
                        kunstgewerblichen) Kollegs
    (ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das
            Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)

                             Klausurprüfung

  § 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten:
  1. eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
  2. eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet
     "Diplomarbeit".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
  1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
     unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und
     der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen
     Pflichtgegenstände und
  2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
     Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der
     fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der
     letzten vier Semester
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges
bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen
Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise
außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei
Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.


                          Mündliche Prüfung

  § 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" und
  2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
     "Komplementärfach".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
  1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom
     Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung
     behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
     "Projekt" gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
  2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der
     Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß § 29
     Abs. 1 Z 2 gewählt hat.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen
Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand
des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.


                             10. Abschnitt

       Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik

                             Klausurprüfung

  § 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen" und
  2. eine vierzigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im
     Prüfungsgebiet "Projekt".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die
Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte" des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.


                            Mündliche Prüfung

  § 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
  2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Betriebswirtschaft" oder
     b) "Textiltechnologie".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst den Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.


                             11. Abschnitt

     Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft

                             Klausurprüfung

  § 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Lebende Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen und Controlling" und
  3. a) eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit)
         praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Food and
        Beverage" für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung "Food and
        Beverage" oder
     b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im
        Prüfungsgebiet "Management für Tourismusorganisationen" für
        Prüfungskandidaten mit Fachrichtung "Management für
        Tourismusorganisationen".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet
wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.


                           Mündliche Prüfung

  § 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen
und Wirtschaft":
  1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Tourismus und Marketing",
     b) "Verkehr und Reisebüro" oder
     c) "Betriebs- und Volkswirtschaft" und
  2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
     "Ausbildungsschwerpunkt".

  (2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
  1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Lebende
     Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.

  (4) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 2 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde.
Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das
Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.


                             12. Abschnitt

                  Abschlussprüfung an der Handelsschule

                             Klausurprüfung

  § 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch" und
  2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im
     Prüfungsgebiet "Übungsfirma".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Übungsfirma" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Teilbereich "Übungsfirma" des Pflichtgegenstandes
"Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit".


                           Mündliche Prüfung

  § 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von
     einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen
     Themenstellung im Prüfungsgebiet "Projektarbeit" und
  2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch
     einschließlich Wirtschaftssprache".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projektarbeit" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
die Teilbereiche "Projektarbeit" sowie "Betriebliche Kommunikation
und persönliche Arbeitstechniken" des Pflichtgegenstandes
"Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit".


                             13. Abschnitt

           Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie

                             Klausurprüfung

  § 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
     a) eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
        Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
        aa) "Mathematik und angewandte Mathematik" (vierstündig),
        bb) "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache"
            (fünfstündig) oder
        cc) "Zweite lebende Fremdsprache einschließlich
            Wirtschaftssprache" (fünfstündig) oder
     b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in "Mathematik
        und angewandte Mathematik" und eine fünfstündige
        schriftliche Klausurarbeit in "Englisch einschließlich
        Wirtschaftssprache" und
  3. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit" als fächerübergreifende
     Projektarbeit sowie
  4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
     zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im
     Prüfungsgebiet "Slowenisch".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit"
gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände
"Betriebswirtschaft" und "Rechnungswesen".


                           Mündliche Prüfung

  § 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
        Wirtschaftssprache", wenn der Prüfungskandidat zur
        Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2
        lit. a sublit. aa oder cc gewählt hat, oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache
        einschließlich Wirtschaftssprache", wenn der
        Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß
        § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von
     einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen
     Themenstellung im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches
     Kolloquium" und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Slowenisch" (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in
        Klagenfurt),
     d) "Englisches Kolloquium" (im Fall der Z 1 lit. b) oder
        "... Kolloquium" (im Fall der Z 1 lit. a; mit Bezeichnung
        der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom
        Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei
        Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein
        facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung
        der Wirtschaftssprache besucht wurde,
     e) "Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)",
     f) "Geographie (Wirtschaftsgeographie)",
     g) "Biologie, Ökologie und Warenlehre",
     h) "Mathematik und angewandte Mathematik", wenn dieses
        Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa
        oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
     i) "Politische Bildung und Recht",
     j) "Volkswirtschaft",
     k) "Dritte lebende Fremdsprache", wenn vom Prüfungskandidaten
        im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein
        facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
        Freigegenstand besucht wurde,
     l) "Wirtschaftsinformatik" oder
     m) "Allgemein bildendes Seminar" oder "Betriebswirtschaftliches
        Seminar", wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von
        zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein
        facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.

  (2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium" gemäß
Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die
Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten
die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Englisches Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 3
lit. d umfasst den Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache" und das facheinschlägige Seminar oder den
Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und
den facheinschlägigen Freigegenstand.

  (4) Das Prüfungsgebiet ". Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d
umfasst den Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache" und das facheinschlägige Seminar
oder den Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache" und den facheinschlägigen
Freigegenstand.

  (5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das
Prüfungsgebiet "Allgemeinbildendes Seminar" bzw.
"Betriebswirtschaftliches Seminar" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.

  (6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das
Prüfungsgebiet "Geographie (Wirtschaftsgeographie)" gemäß Abs. 1 Z 3
lit. f; das Prüfungsgebiet "Biologie, Ökologie und Warenlehre" gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung "Ökologie und Warenlehre".


                             14. Abschnitt

               Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien

                             Klausurprüfung

  § 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
     Wirtschaftssprache" oder "Zweite lebende Fremdsprache
     einschließlich Wirtschaftssprache" und
  2. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit" als fächerübergreifende
     Projektarbeit.

  (2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit"
gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände "Betriebswirtschaft"
und "Rechnungswesen".


                            Mündliche Prüfung

  § 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
        Wirtschaftssprache", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39
        Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Zweite
        lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache"
        gewählt hat, oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache
        einschließlich Wirtschaftssprache", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die
        Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
        Wirtschaftssprache" gewählt hat, und
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von
     einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen
     Themenstellung im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches
     Kolloquium".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium" gemäß
Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die
Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten
die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.


                             15. Abschnitt

     Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

                             Klausurprüfung

  § 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen",
  3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
  4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den
Teilbereich "Küchenführung" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den
Teilbereich "Servierkunde" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".


                            Mündliche Prüfung

  § 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch" und
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.


                              16. Abschnitt

        Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
                           wirtschaftliche Berufe
 (ausgenommen die Ausbildungszweige "Kultur- und Kongressmanagement"
                         und "Umwelt und Wirtschaft")

                                Vorprüfung

  § 43. (1) Die Vorprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
  2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den
Teilbereich "Küchenführung" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Teilbereich "Servierkunde" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".

  (4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.


                              Klausurprüfung

  § 44. Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
     lebende Fremdsprache" und
  3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen".


                             Mündliche Prüfung

  § 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Dritte lebende Fremdsprache" oder
"Fremdsprachen und Wirtschaft":
  1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
     "Ausbildungsschwerpunkt",
  2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Englisch",
     d) "Zweite lebende Fremdsprache",
     e) "Geschichte und Kultur",
     f) "Wirtschaftsgeographie",
     g) "Musikerziehung",
     h) "Bildnerische Erziehung",
     i) "Psychologie und Philosophie",
     j) "Biologie und Ökologie",
     k) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     l) "Chemie",
     m) "Physik",
     n) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
     o) "Rechnungswesen",
     p) "Politische Bildung und Recht",
     q) "Ernährung",
     r) "Angewandte Betriebsorganisation",
     s) "Wirtschaftsinformatik",
     t) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
        "Fachtheoretisches Seminar" oder
     u) "Dritte lebende Fremdsprache", wenn vom Prüfungskandidaten
        ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von
        zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und
  3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der Prüfungsgebiete gemäß Z 2,
     sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand
     (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch
     schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
     Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom
     Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Z 2 für die mündliche
     Teilprüfung gewählt wurde.

  (2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
        "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Geschichte und Kultur",
     d) "Wirtschaftsgeographie",
     e) "Musikerziehung",
     f) "Bildnerische Erziehung",
     g) "Psychologie und Philosophie",
     h) "Biologie und Ökologie",
     i) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     j) "Chemie",
     k) "Physik",
     l) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
     m) "Rechnungswesen",
     n) "Politische Bildung und Recht",
     o) "Ernährung",
     p) "Angewandte Betriebsorganisation",
     q) "Wirtschaftsinformatik",
     r) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
        "Fachtheoretisches Seminar" oder
     s) "Dritte lebende Fremdsprache", wenn vom Prüfungskandidaten
        ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von
        zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1
und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.

  (4) Das Prüfungsgebiet "Ernährung" gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für
Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Ernährungs- und
Betriebswirtschaft" nicht wählbar.

  (5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 2 Z 3
lit. q ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
"Medieninformatik" nicht wählbar.

  (6) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte
Betriebsorganisation" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.


                             17. Abschnitt

         Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
         wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Kultur- und
                           Kongressmanagement"

                             Klausurprüfung

  § 46. Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
     lebende Fremdsprache" und
  3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen".


                           Mündliche Prüfung

  § 47. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Englisch", wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet
        nicht gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,
     b) "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der Prüfungskandidat
        dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die
        Klausurprüfung gewählt hat, oder
     c) "Dritte lebende Fremdsprache",
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Kulturmanagement" oder
     b) "Tagungs- und Kongressmanagement" und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Geschichte und Kultur",
     d) "Wirtschaftsgeographie",
     e) "Musikerziehung",
     f) "Bildnerische Erziehung",
     g) "Psychologie und Philosophie",
     h) "Biologie und Ökologie",
     i) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     j) "Chemie",
     k) "Physik",
     l) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
     m) "Rechnungswesen",
     n) "Politische Bildung und Recht",
     o) "Ernährung",
     p) "Wirtschaftsinformatik" oder
     q) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
       "Fachtheoretisches Seminar".


                             18. Abschnitt

       Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
  wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Umwelt und Wirtschaft"

                            Klausurprüfung

  § 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch",
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
     Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
     lebende Fremdsprache" und
  3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, grafische und
     praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den
beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein
Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf
Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den
Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters
bekannt zu geben.
  1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
     a) "Biologie und ökologische Umweltanalytik",
     b) "Umweltchemie",
     c) "Physik und Umweltmess- und Regeltechnik",
     d) "Lebensraumgestaltung und Raumplanung",
     e) "Umwelttechnologie und Umwelttechnik" und
  2. Ökonomischer Bereich:
     a) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
     b) "Umweltökonomie und Abfallwirtschaft",
     c) "Rechnungswesen",
     d) "Wirtschaftsinformatik",
     e) "Politische Bildung und Recht".


                           Mündliche Prüfung

  § 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung
     a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
        gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das
        Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat,
        oder
     b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
        Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die
        Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ökologie und Umweltanalytik" und
  3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
     Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
     Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
     Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
     unterrichtet wurde:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Geschichte und Kultur",
     d) "Wirtschaftsgeographie",
     e) "Musikerziehung",
     f) "Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung",
     g) "Psychologie und Philosophie",
     h) "Mathematik und angewandte Mathematik",
     i) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
     j) "Rechnungswesen",
     k) "Politische Bildung und Recht",
     l) "Wirtschaftsinformatik" oder
     m) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
       "Fachtheoretisches Seminar".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Ökologie und Umweltanalytik" gemäß Abs. 1
Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden
Pflichtgegenstände:
  1. "Biologie und ökologische Umweltanalytik",
  2. "Umweltchemie",
  3. "Physik und Umweltmess- und Regeltechnik",
  4. "Umweltökonomie und Abfallwirtschaft",
  5. "Lebensraumgestaltung und Raumplanung" oder
  6. "Umwelttechnologie und Umwelttechnik".


                             19. Abschnitt

            Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe

                             Klausurprüfung

  § 50. (1) die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Lebende Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
  2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Rechnungswesen und Controlling" und
  3. eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
     Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Food and Beverage".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet
wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.


                          Mündliche Prüfung

  § 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen
und Wirtschaft":
  1. eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
     Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)"
         oder
     b) "Wirtschaftsinformatik" und
  2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
     "Ausbildungsschwerpunkt".

  (2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Lebende Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der
        Fremdsprache),
     b) "Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)"
        oder
     c) "Wirtschaftsinformatik" und
  2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
     Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".

  (3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.

  (4) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 2 Z 1
lit. a umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde.
Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das
Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.

  (5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 2 Z 1
lit. c ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
"Medieninformatik" nicht wählbar.


                             20. Abschnitt

            Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- und
                    forstwirtschaftlichen Lehranstalt

                            Klausurprüfung

  § 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
  1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
     "Deutsch" und
  2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
     a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische
        Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
     b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet
        "Diplomarbeit".

  (2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst
die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der
jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes.

  (3) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b
umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in
eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und
anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen
werden können.


                           Mündliche Prüfung

  § 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
     einem der folgenden Prüfungsgebiete:
     a) "Religion",
     b) "Deutsch",
     c) "Lebende Fremdsprache",
     d) "Zweite lebende Fremdsprache", sofern der entsprechende
        Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet
        wurde, oder
     e) "Politische Bildung" und
  2. drei der in der Anlage für die einzelnen Fachrichtungen
     angeführten mündlichen Teilprüfungen; der Schulleiter kann
     bestimmen, dass eines der in der Anlage genannten
     Prüfungsgebiete durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das
     einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen
     Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs
     Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.

  (2) Das Prüfungsgebiet "Politische Bildung" gemäß Abs. 1 Z 1
lit. e umfasst den Pflichtgegenstand "Geschichte, Sozialkunde und
Politische Bildung".


                              3. Teil

                         Schlussbestimmungen

                            Inkrafttreten

  § 54. Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser
Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
  1. der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50,
     § 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den
     Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
  2. im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit
     1. April 2000 in Kraft.


                          Außerkrafttreten

  § 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr.
116/1998, einschließlich der einen Bestandteil der genannten
Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit Ablauf des 31. März
2000 außer Kraft.


                         Übergangsbestimmung

  § 56. Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt
des 2. Teiles genannten Schulen können, wenn dies im Hinblick auf
den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht
entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass
hinsichtlich der Prüfungsgebiete abweichend von § 54 die
Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles
(§ 14, § 15, § 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50)
sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über die abschließenden
Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
BGBl. II Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass
  1. in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: "Im
     Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das
     Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen
     Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und
     praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe
     umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens
     dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.",
  2. in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat "§ 9
     Abs. 6 Z 2" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1 Z 2" ersetzt wird und
  3. in § 50 das Zitat "§ 9 Abs. 6 Z 1" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1
     Z 1" ersetzt wird.


Gehrer


                                                              Anlage

      Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:

   Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
                   stattfinden, gemäß § 53

  1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
     a) "Landmaschinentechnik",
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Pflanzenbau" oder "Tierhaltung und Tierzüchtung"
        (Wahlgebiet).

  2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
     a) "Landmaschinentechnik",
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Pflanzenbau" oder "Tierhaltung und Tierzüchtung"
        (Wahlgebiet).

  3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
     a) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     b) "Weinbau" oder "Obstbau" oder "Technologie der
        Traubenverarbeitung" oder "Technologie der Obst- und
        Gemüseverarbeitung" (Wahlgebiete).

  4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und
     Landschaftsgestaltung:
     a) "Zierpflanzen im Freiland" (umfassend die Pflichtgegenstände
        "Gehölzkunde" und "Stauden und Sommerblumen"),
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Garten- und Landschaftsgestaltung" oder "Baukunde und
        Gartentechnik" (Wahlgebiet).

  5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:
     a) "Integrierte Pflanzenproduktion" (umfassend die
        Pflichtgegenstände "Bodenkunde und Pflanzenernährung" und
       "Pflanzenschutz"),
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Gemüsebau" oder "Zierpflanzenbau unter Glas" oder
        "Gehölzkunde" oder "Stauden und Sommerblumen" (Wahlgebiet).

  6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
     a) "Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik",
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Elektrotechnik" oder "Verbrennungskraftmaschinen und
        Traktoren" (Wahlgebiet).

  7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
     a) "Forstschutz",
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Waldbau" oder "Arbeitstechnik und Arbeitslehre" oder
        "Ertragskunde und Forsteinrichtung" oder "Forstliches
        Bauwesen" (umfassend die Pflichtgegenstände "Baukunde" und
        "Wildbach- und Lawinenverbauung") (Wahlgebiet).

  8. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
     a) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     b) "Ernährungslehre" oder "Hauswirtschaft und Wohnlehre"
        (Wahlgebiet),
     c) "Gartenbau" oder "Pflanzenbau" (Wahlgebiet).

  9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und
     Lebensmitteltechnologie:
     a) "Technologie der Milch",
     b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
     c) "Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie" oder "Chemie
        und angewandte Chemie" oder "Maschinenkunde und
        Verfahrenstechnik" (Wahlgebiet).



      

      
Dokumentnummer
BGBL/OS/20000224/2/70