Text
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS)
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
98/1999, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Umfang der abschließenden Prüfung
§ 4. Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 6. Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 7. Prüfungstermine
§ 8. Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 9. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10. Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 11. Durchführung der abschließenden Prüfung
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule
und die Tourismusfachschule)
§ 12. Klausurprüfung
§ 13. Mündliche Prüfung
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
§ 14. Klausurprüfung
§ 15. Mündliche Prüfung
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
§ 16. Klausurprüfung
§ 17. Mündliche Prüfung
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
§ 18. Klausurprüfung
§ 19. Mündliche Prüfung
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
§ 20. Klausurprüfung
§ 21. Mündliche Prüfung
6. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
Lehranstalt für Tourismus)
§ 22. Klausurprüfung
§ 23. Mündliche Prüfung
7. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung
§ 24. Klausurprüfung
§ 25. Mündliche Prüfung
8. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
§ 26. Vorprüfung
§ 27. Klausurprüfung
§ 28. Mündliche Prüfung
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich
kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das
Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
§ 29. Klausurprüfung
§ 30. Mündliche Prüfung
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
§ 31. Klausurprüfung
§ 32. Mündliche Prüfung
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
§ 33. Klausurprüfung
§ 34. Mündliche Prüfung
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
§ 35. Klausurprüfung
§ 36. Mündliche Prüfung
13. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Handelsakademie
§ 37. Klausurprüfung
§ 38. Mündliche Prüfung
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
§ 39. Klausurprüfung
§ 40. Mündliche Prüfung
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 41. Klausurprüfung
§ 42. Mündliche Prüfung
16. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige "Kultur- und Kongressmanagement"
und "Umwelt und Wirtschaft")
§ 43. Vorprüfung
§ 44. Klausurprüfung
§ 45. Mündliche Prüfung
17. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Kultur- und
Kongressmanagement"
§ 46. Klausurprüfung
§ 47. Mündliche Prüfung
18. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Umwelt und Wirtschaft"
§ 48. Klausurprüfung
§ 49. Mündliche Prüfung
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
§ 50. Klausurprüfung
§ 51. Mündliche Prüfung
20. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt
§ 52. Klausurprüfung
§ 53. Mündliche Prüfung
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 54. Inkrafttreten
§ 55. Außerkrafttreten
§ 56. Übergangsbestimmung
Anlage Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 53
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt:
1. für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der
jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen,
2. für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz,
BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung,
geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und
3. für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind unter abschließender
Prüfung die Reife - und Diplomprüfung , die Diplomprüfung sowie die
Abschlussprüfung an den in § 1 genannten Schulen zu verstehen.
(2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten
auch in ihrer weiblichen Form.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfasst die im 2. Teil für die
einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten
Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet "Religion" bzw. ein einem Freigegenstand
entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der
Pflichtgegenstand "Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand
zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe
besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung
bzw. eines Kolloquiums an Schulen für Berufstätige über jene
Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand
"Religion" bzw. der betreffende Freigegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der
abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien,
wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart
(Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife - und
Diplomprüfung , einer Diplomprüfung , einer Reife - und
Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer
Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der
Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfasst:
1. den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen
Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in der Anlage
nicht anderes bestimmt wird, oder
2. den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer
allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere
Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind
beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der
abschließenden Prüfung zu verwenden.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung umfasst den
für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden
Pflichtgegenstandes.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist im Rahmen der
Hauptprüfung
1. als bis zu dreistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen,
wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden
Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit vorgesehen ist,
oder
2. als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit grafischen und/oder
praktischen Anteilen abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten
Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis
eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne dass dieser
Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher
Form erbracht werden kann.
(3) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als
mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für
Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(4) Wird die Jahres- bzw. Semesterprüfung in Form einer grafischen
und/oder praktischen Klausurarbeit abgelegt, so ist nach Bekanntgabe
der Aufgabenstellung eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(5) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1, 7
und 9 finden sinngemäß Anwendung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den
Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind,
sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als
mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als
mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungstermine
§ 7. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin
während des letzten Semesters und in den übrigen Terminen in
den darauf folgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen
haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu
enden;
2. an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin
innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der
vorletzten Schulstufe und in den übrigen Terminen innerhalb von
sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der
ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe
stattzufinden;
3. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im
Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters
und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den übrigen
Terminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und
der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) Für Prüfungskandidaten an viersemestrigen Kollegs, die eine
lehrplanmäßig vorgesehene Ferialpraxis nach dem vierten Semester
ablegen oder für die wegen der Dauer der Ferialpraxis die
Hauptferien verlängert werden, findet die Hauptprüfung oder finden
Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten sechs
Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den übrigen
Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres
statt.
Allgemeine Bestimmungen über die Aufgabenstellungen
§ 8. Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung
berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag (Aufgaben)
zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet
worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung
erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht
ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher
Hilfsmittel ist vorzusehen.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9. (1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die
Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung
vorzuschlagen. Bei mangelnder Eignung oder bei
Ergänzungsbedürftigkeit der vorgeschlagenen Aufgabenstellung hat die
Schulbehörde erster Instanz die Vorlage eines neuen Vorschlages oder
einer Ergänzung des Vorschlages einzuholen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt hat die dem
Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Aufgabenstellung
mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten.
(3) In den Prüfungsgebieten
1. "Deutsch" an berufsbildenden höheren Schulen und
2. "Slowenisch" an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in
Klagenfurt
hat die dem Prüfungskandidaten bei der Klausurarbeit schriftlich
vorzulegende Aufgabenstellung zwei voneinander unabhängige Aufgaben,
die in Teilaufgaben gegliedert sein können, zu enthalten; nach Wahl
des Prüfungskandidaten ist eine der beiden Aufgaben zu bearbeiten.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in
Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert
werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten
festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten
kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
(5) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form
einer Abschlussarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die
Aufgabenstellung in den ersten vier Wochen des letzten Semesters
schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat einen umfangreichen
praxisadäquaten Arbeitsauftrag zu beinhalten. Abs. 4 findet
Anwendung.
(6) Wenn ein Prüfungsgebiet nach Maßgabe des 2. Teiles in Form
einer Diplomarbeit abgelegt wird, ist dem Prüfungskandidaten die
Aufgabenstellung innerhalb der ersten acht Wochen des vorletzten
Semesters schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung, die mehrere
Aufgaben enthält, hat einen umfangreichen praxisadäquaten
Arbeitsauftrag zu beinhalten, wobei die Erstellung einer
Zusammenfassung in einer lebenden Fremdsprache vorzusehen ist.
Abs. 4 findet Anwendung. Der Schulleiter kann bis spätestens Ende
des vorletzten Semesters den Abbruch der Durchführung einer
Diplomarbeit anordnen, wenn diese aus nicht beim Prüfungskandidaten
(bei den Prüfungskandidaten) gelegenen Gründen nicht fertig gestellt
werden kann.
Aufgabenstellungen für Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 10. (1) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen
haben entweder
1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter
Beistellung begleitenden Materials, oder
2. wenn dies im 2. Teil bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist,
von einer vom jeweiligen Prüfungskandidaten/von den jeweiligen
Prüfungskandidaten erstellten Abschlussarbeit oder Diplomarbeit
oder von einer im Rahmen des Unterrichtes behandelten
fachspezifischen Themenstellung
auszugehen.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei
voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen.
Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert werden.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 ist eine Aufgabe über die
Abschlussarbeit, die Diplomarbeit oder die fachspezifische
Themenstellung (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des
fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegen.
(4) Die Festlegung der fachspezifischen Themenstellung hat nach
Maßgabe des Lehrplanes bis spätestens Ende der ersten Woche des
letzten Semesters zu erfolgen, wobei das Einvernehmen zwischen
Prüfer und Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 11. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung
notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige
Zuteilungsgebiete oder Zuteilungsgegenstände (bzw.
Zuteilungsgegenstandsbereiche) spätestens zu Beginn des letzten
Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag
für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der
Schule bekannt zu geben.
(3) Bei Abschluss- und Diplomarbeiten sowie weiters bei
Prüfungsgebieten hinsichtlich derer eine Aufgabenstellung an eine
Gruppe von Prüfungskandidaten vergeben wird, sind im Rahmen der
Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der
Arbeitsablauf zu dokumentieren. Allenfalls erstellte Konstruktionen,
Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe,
informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des
Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind
anzuschließen.
(4) Eine von einem Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von
Prüfungskandidaten erstellte Abschlussarbeit oder Diplomarbeit ist
spätestens am letzten Tag der Klausurprüfung dem Prüfer
auszuhändigen.
(5) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit "Nicht
genügend" festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem
Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor
Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(6) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und
der mündlichen Prüfung im Haupttermin können nach Bedarf
Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die abschließende Prüfung
eingerichtet werden. § 8 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem
Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch
15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein
Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche
Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer
Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die eine Abschlussarbeit
oder eine Diplomarbeit gemeinsam erstellt bzw. im Rahmen des
Unterrichtes eine fachspezifische Themenstellung gemeinsam behandelt
haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(8) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können
Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder in
wesentlichen Teilen in einer lebenden Fremdsprache abgehalten
werden. Im Zeugnis über die abschließende Prüfung ist die Verwendung
der lebenden Fremdsprache beim jeweiligen Prüfungsgebiet zu
vermerken. Mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache haben
bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten außer
Betracht zu bleiben.
(9) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu
verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung
erforderlich ist. Die Prüfungsdauer hat höchstens 15 Minuten pro
Prüfungskandidat zu betragen; bei mündlichen Teilprüfungen, die
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 einen Präsentationsteil (§ 10 Abs. 3) vorsehen
sowie bei zusätzlichen mündlichen Teilprüfungen gemäß § 37 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils
geltenden Fassung, in den Prüfungsgebieten gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 und
§ 39 Abs. 1 Z 2, kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten
pro Prüfungskandidat verlängert werden.
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und
die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 12. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch" und
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine zweiundzwanzigstündige grafische und/oder praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
b) eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet
"Abschlussarbeit".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst
den Lehrstoff der fachtheoretischen und der in den letzten beiden
Schulstufen geführten fachpraktischen Pflichtgegenstände der
jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
(3) Das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b
umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe und ist vom
Prüfungskandidaten oder von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in
eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und
anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen
werden können.
Mündliche Prüfung
§ 13. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Fachtheoretische
Grundlagen" und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Fachtheoretische
Grundlagen" oder "Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen"
(Zuteilungsgebiete).
(2) Das Prüfungsgebiet "Fachtheoretische Grundlagen" gemäß Abs. 1
Z 1 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen
Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den
letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.
(3) Das Prüfungsgebiet "Fachtheoretische Grundlagen" gemäß Abs. 1
Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen
Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die zumindest in den
letzten beiden Schulstufen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden und nicht Gegenstand des
Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 waren.
(4) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftlich-rechtliche Grundlagen"
gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei
wirtschaftlich-rechtlichen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände), die zumindest in der vorletzten und/oder
letzten Schulstufe in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Sofern der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
"Abschlussarbeit" gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b gewählt hat, ist nach
Wahl des Prüfungskandidaten eine der mündlichen Teilprüfungen gemäß
Abs. 1 als mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 abzulegen.
2. Abschnitt
Abschlussprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten:
1. eine vierstündige schriftliche, grafische und/oder praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projektbezogene Facharbeit"
oder
2. eine Abschlussarbeit gemäß § 9 Abs. 5 im Prüfungsgebiet
"Abschlussarbeit".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projektbezogene Facharbeit" gemäß Abs. 1
Z 1 umfasst:
1. an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand "Bautechnisches
Zeichnen" oder "Installationsplanung" oder "Fertigungstechnik"
oder "Steuerungs- und Regelungstechnik" oder einen vom
Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des
Pflichtgegenstandes "Projektstudien" und
2. an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand
"Konstruktionsübungen".
(3) Das Prüfungsgebiet "Abschlussarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände und ist vom Prüfungskandidaten oder von einer
Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise außerhalb des
Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des
Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 15. (1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung
gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im Prüfungsgebiet "Fachprüfung".
(2) § 14 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Zitierung "Z 1" entfällt.
3. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen" und
3. eine fünfunddreißigstündige grafische und praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die
Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte" des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Betriebswirtschaft" oder
b) "Textiltechnologie".
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst den Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
4. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen",
3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den
Pflichtgegenstand "Küchenführung und -organisation".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den
Pflichtgegenstand "Restaurant".
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im
Prüfungsgebiet "Englisch" oder im Prüfungsgebiet "Zweite
lebende Fremdsprache" und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Tourismus und Marketing" oder
b) "Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche
Betriebslehre".
(2) Das Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1
Z 1 darf nur gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand "Zweite
lebende Fremdsprache" als Pflichtgegenstand des
Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt
wurde.
5. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 20. Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder im
Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" und
3. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen".
Mündliche Prüfung
§ 21. Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung:
a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
"Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 20 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Tourismusgeographie",
b) "Tourismus und Marketing",
c) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
d) "Verkehr und Reisebüro" oder
e) "Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches
Projektmanagement".
6. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung und die Höhere
Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 22. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Deutsch" oder im
Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache",
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Angewandte Mathematik und Fachtheorie" oder nach Maßgabe des
Abs. 4 im Prüfungsgebiet "Fachtheorie" an den dem
Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden
Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
"Angewandte Mathematik" oder "Grundlagen des Fachgebietes" an
den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige unterliegenden Schulen und
3. nach Wahl des Prüfungskandidaten:
a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet
"Diplomarbeit".
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
"Englisch" oder einen einer lebenden Fremdsprache entsprechenden
Pflicht- oder Freigegenstand im Gesamtausmaß von mindestens sechs
Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet "Angewandte Mathematik und Fachtheorie"
gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche
(Zuteilungsgegenstandsbereiche) des Pflichtgegenstandes "Angewandte
Mathematik" bzw. "Mathematik und angewandte Mathematik" und eines
fachtheoretischen Pflichtgegenstandes (Zuteilungsgegenstand), sofern
die vom Prüfungsgebiet umfassten Pflichtgegenstände in den letzten
beiden Jahrgängen in einem Gesamtausmaß von mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Sofern es aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist, ist
die fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Fachtheorie" abzulegen. Das Prüfungsgebiet "Fachtheorie" gemäß
Abs. 1 Z 2 umfasst Lehrstoffbereiche (Zuteilungsgegenstandsbereiche)
von zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände), sofern die vom Prüfungsgebiet umfassten
Pflichtgegenstände in den letzten beiden Jahrgängen in einem
Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(5) Das Prüfungsgebiet "Grundlagen des Fachgebietes" gemäß Abs. 1
Z 2 umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei am Ende des vierten
Semesters abgeschlossenen Pflichtgegenständen
(Zuteilungsgegenstände) des Lehrplanbereiches "Fachliche
Grundlagen".
(6) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst:
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und
der in den letzten beiden Schulstufen geführten fachpraktischen
Pflichtgegenstände und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der
fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände des
5. bis 8. Semesters
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges
bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(7) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b
umfasst den Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen
Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten, in besonderen Fällen
auch von einem Prüfungskandidaten, in eigenständiger Weise außerhalb
des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des
Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 23. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
a) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
unterliegenden Schulen in einem der folgenden
Prüfungsgebiete:
aa) "Religion",
bb) "Deutsch",
cc) "Lebende Fremdsprache",
dd) "Geschichte und politische Bildung" bzw. "Geschichte"
bzw. "Geschichte und Sozialkunde" oder
ee) "Wirtschaft und Recht" bzw. "Rechtskunde und Politische
Bildung" bzw. "Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und
Politische Bildung",
b) an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige unterliegenden Schulen in einem der folgenden
Prüfungsgebiete:
aa) "Deutsch" oder
bb) "Lebende Fremdsprache",
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" und
3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
"Komplementärfach".
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache" gemäß Abs. 1 Z 1
lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand "Englisch" oder einen einer
lebenden Fremdsprache entsprechenden Pflicht- oder Freigegenstand im
Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden.
(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst:
1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom
Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung
behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
"Projekt" gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 lit. a gewählt hat, oder
2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der
Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß § 22
Abs. 1 Z 3 lit. b gewählt hat.
(4) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 3
umfasst:
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens zwei
fachtheoretischen Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände),
die zumindest in den letzten beiden Jahrgängen in einem
Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichtet
wurden und die nicht Gegenstand des Prüfungsgebietes gemäß
Abs. 1 Z 2 sind und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff von höchstens
zwei fachtheoretischen Pflichtgegenständen des 5. bis
8. Semesters (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand des
Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 2 sind.
(5) An den Höheren Lehranstalten für Elektronische
Datenverarbeitung und Organisation, für Wirtschaftsingenieurwesen
und für Betriebsmanagement entfällt das Prüfungsgebiet "Wirtschaft
und Recht" gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sublit. ee.
7. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und
Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder
"Rechnungswesen" und
3. eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige)
grafische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst:
1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die
Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte"
des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen
vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des
Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet "Rechnungswesen", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
oder
b) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet "Rechnungswesen" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Zweite lebende Fremdsprache",
d) "Geschichte und Kultur",
e) "Wirtschaftsgeographie",
f) "Biologie und Ökologie",
g) "Mathematik und angewandte Mathematik",
h) "Physik",
i) "Chemie",
j) "Kommunikation und Marketing",
k) "Betriebswirtschaft",
l) "Politische Bildung und Recht" oder
m) "Fremdsprachenseminar" oder "Allgemein bildendes Seminar"
und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 3
umfasst :
1. an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den
Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand "Fertigungsplanung und
Arbeitsorganisation" oder den Pflichtgegenstand
"Textiltechnologie" und
2. an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den
Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie
den Pflichtgegenstand "Kunstgeschichte".
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet "Politische
Bildung und Recht" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. l. Am Aufbaulehrgang für
Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete "Zweite lebende
Fremdsprache" und "Politische Bildung und Recht" gemäß Abs. 1 Z 2
lit. c und l.
8. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 26. (1) Die Vorprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
2. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den
Pflichtgegenstand "Küchenführung und -organisation".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Pflichtgegenstand "Restaurant".
Klausurprüfung
§ 27. Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
lebende Fremdsprache" und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen und Controlling".
Mündliche Prüfung
§ 28. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Dritte lebende Fremdsprache" oder
"Fremdsprachen und Wirtschaft":
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Geschichte und Kultur",
d) "Biologie und Ökologie",
e) "Mathematik und angewandte Mathematik",
f) "Tourismusgeographie",
g) "Politische Bildung und Recht",
h) "Wirtschaftsinformatik" oder
i) "Allgemein bildendes Seminar",
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
"Ausbildungsschwerpunkt" und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Tourismus und Marketing",
b) "Verkehr und Reisebüro",
c) "Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche
Betriebslehre" oder
d) "Fachtheoretisches Seminar" im Gesamtausmaß von zumindest
vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Sport":
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
"Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Geschichte und Kultur",
d) "Biologie und Ökologie",
e) "Mathematik und angewandte Mathematik",
f) "Tourismusgeographie",
g) "Politische Bildung und Recht",
h) "Wirtschaftsinformatik" oder
i) "Allgemein bildendes Seminar" und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Tourismus und Marketing",
b) "Verkehr und Reisebüro",
c) "Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche
Betriebslehre" oder
d) "Fachtheoretisches Seminar" im Gesamtausmaß von zumindest
vier Wochenstunden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten:
a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
"Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 27 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Geschichte und Kultur",
d) "Biologie und Ökologie",
e) "Mathematik und angewandte Mathematik",
f) "Tourismusgeographie",
g) "Politische Bildung und Recht",
h) "Wirtschaftsinformatik" oder
i) "Allgemein bildendes Seminar".
(4) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
und Abs. 3 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 3 Z 3
lit. h ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
"Medieninformatik" nicht wählbar.
9. Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich
kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das
Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft)
Klausurprüfung
§ 29. (1) Die Klausurprüfung umfasst nach Wahl des
Prüfungskandidaten:
1. eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
2. eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet
"Diplomarbeit".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
1. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes
unterliegenden Schulen den Lehrstoff der fachtheoretischen und
der in der letzten Schulstufe geführten fachpraktischen
Pflichtgegenstände und
2. an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für
Berufstätige unterliegenden Schulen den Lehrstoff der
fachtheoretischen und fachpraktischen Pflichtgegenstände der
letzten vier Semester
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges
bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Lehrstoff der fachtheoretischen und fachpraktischen
Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen
Ausbildungszweiges bzw. des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
ist von einer Gruppe von Prüfungskandidaten in eigenständiger Weise
außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und anzufertigen, wobei
Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen werden können.
Mündliche Prüfung
§ 30. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
"Komplementärfach".
(2) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst:
1. die Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände), in denen vom
Prüfungskandidaten eine fachspezifische Themenstellung
behandelt wurde, wenn der Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet
"Projekt" gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 gewählt hat, oder
2. die vom Prüfungskandidaten erstellte Diplomarbeit, wenn der
Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß § 29
Abs. 1 Z 2 gewählt hat.
(3) Das Prüfungsgebiet "Komplementärfach" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst
den Lehrstoff von höchstens zwei fachtheoretischen
Pflichtgegenständen (Zuteilungsgegenstände), die nicht Gegenstand
des Prüfungsgebietes gemäß Abs. 1 Z 1 sind.
10. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 31. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen" und
2. eine vierzigstündige grafische und praktische Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet "Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die
Pflichtgegenstände "Projektmanagement" und "Projektwerkstätte" des
jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Betriebswirtschaft" oder
b) "Textiltechnologie".
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst den Pflichtgegenstand "Projektmanagement" des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
11. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Lebende Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen und Controlling" und
3. a) eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit)
praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Food and
Beverage" für Prüfungskandidaten mit Fachrichtung "Food and
Beverage" oder
b) eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet "Management für Tourismusorganisationen" für
Prüfungskandidaten mit Fachrichtung "Management für
Tourismusorganisationen".
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet
wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Mündliche Prüfung
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen
und Wirtschaft":
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Tourismus und Marketing",
b) "Verkehr und Reisebüro" oder
c) "Betriebs- und Volkswirtschaft" und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
"Ausbildungsschwerpunkt".
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Lebende
Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der Fremdsprache) und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".
(3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 2 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde.
Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das
Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
12. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch" und
2. eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet "Übungsfirma".
(2) Das Prüfungsgebiet "Übungsfirma" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Teilbereich "Übungsfirma" des Pflichtgegenstandes
"Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit".
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von
einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen
Themenstellung im Prüfungsgebiet "Projektarbeit" und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch
einschließlich Wirtschaftssprache".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projektarbeit" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst
die Teilbereiche "Projektarbeit" sowie "Betriebliche Kommunikation
und persönliche Arbeitstechniken" des Pflichtgegenstandes
"Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit".
13. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 37. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) "Mathematik und angewandte Mathematik" (vierstündig),
bb) "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache"
(fünfstündig) oder
cc) "Zweite lebende Fremdsprache einschließlich
Wirtschaftssprache" (fünfstündig) oder
b) eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in "Mathematik
und angewandte Mathematik" und eine fünfstündige
schriftliche Klausurarbeit in "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache" und
3. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit" als fächerübergreifende
Projektarbeit sowie
4. an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt
zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im
Prüfungsgebiet "Slowenisch".
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit"
gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst die Unterrichtsgegenstände
"Betriebswirtschaft" und "Rechnungswesen".
Mündliche Prüfung
§ 38. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache", wenn der Prüfungskandidat zur
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 37 Abs. 1 Z 2
lit. a sublit. aa oder cc gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache", wenn der
Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß
§ 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von
einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen
Themenstellung im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches
Kolloquium" und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Slowenisch" (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in
Klagenfurt),
d) "Englisches Kolloquium" (im Fall der Z 1 lit. b) oder
"... Kolloquium" (im Fall der Z 1 lit. a; mit Bezeichnung
der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn vom
Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei
Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein
facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung
der Wirtschaftssprache besucht wurde,
e) "Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)",
f) "Geographie (Wirtschaftsgeographie)",
g) "Biologie, Ökologie und Warenlehre",
h) "Mathematik und angewandte Mathematik", wenn dieses
Prüfungsgebiet nicht gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa
oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
i) "Politische Bildung und Recht",
j) "Volkswirtschaft",
k) "Dritte lebende Fremdsprache", wenn vom Prüfungskandidaten
im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein
facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger
Freigegenstand besucht wurde,
l) "Wirtschaftsinformatik" oder
m) "Allgemein bildendes Seminar" oder "Betriebswirtschaftliches
Seminar", wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von
zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein
facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium" gemäß
Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die
Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten
die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet "Englisches Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 3
lit. d umfasst den Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache" und das facheinschlägige Seminar oder den
Pflichtgegenstand "Englisch einschließlich Wirtschaftssprache" und
den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet ". Kolloquium" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d
umfasst den Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache" und das facheinschlägige Seminar
oder den Pflichtgegenstand "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache" und den facheinschlägigen
Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das
Prüfungsgebiet "Allgemeinbildendes Seminar" bzw.
"Betriebswirtschaftliches Seminar" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das
Prüfungsgebiet "Geographie (Wirtschaftsgeographie)" gemäß Abs. 1 Z 3
lit. f; das Prüfungsgebiet "Biologie, Ökologie und Warenlehre" gemäß
Abs. 1 Z 3 lit. g trägt die Bezeichnung "Ökologie und Warenlehre".
14. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 39. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache" oder "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache" und
2. eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit" als fächerübergreifende
Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit"
gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst die Pflichtgegenstände "Betriebswirtschaft"
und "Rechnungswesen".
Mündliche Prüfung
§ 40. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache", wenn der Prüfungskandidat gemäß § 39
Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Zweite
lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache"
gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich Wirtschaftssprache", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache" gewählt hat, und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ausgehend von
einer vom Prüfungskandidaten behandelten fachspezifischen
Themenstellung im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches
Kolloquium".
(2) Das Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaftliches Kolloquium" gemäß
Abs. 1 Z 2 umfasst den Unterrichtsgegenstand bzw. die
Unterrichtsgegenstände, in dem bzw. in denen vom Prüfungskandidaten
die fachspezifische Themenstellung behandelt wurde.
15. Abschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 41. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen",
3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
4. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den
Teilbereich "Küchenführung" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den
Teilbereich "Servierkunde" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".
Mündliche Prüfung
§ 42. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet "Englisch" und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".
(2) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
16. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige "Kultur- und Kongressmanagement"
und "Umwelt und Wirtschaft")
Vorprüfung
§ 43. (1) Die Vorprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Küche" und
2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Service".
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den
Teilbereich "Küchenführung" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".
(3) Das Prüfungsgebiet "Service" gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den
Teilbereich "Servierkunde" des Pflichtgegenstandes "Küchenführung
und Servierkunde".
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Klausurprüfung
§ 44. Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
lebende Fremdsprache" und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen".
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Dritte lebende Fremdsprache" oder
"Fremdsprachen und Wirtschaft":
1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
"Ausbildungsschwerpunkt",
2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Englisch",
d) "Zweite lebende Fremdsprache",
e) "Geschichte und Kultur",
f) "Wirtschaftsgeographie",
g) "Musikerziehung",
h) "Bildnerische Erziehung",
i) "Psychologie und Philosophie",
j) "Biologie und Ökologie",
k) "Mathematik und angewandte Mathematik",
l) "Chemie",
m) "Physik",
n) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
o) "Rechnungswesen",
p) "Politische Bildung und Recht",
q) "Ernährung",
r) "Angewandte Betriebsorganisation",
s) "Wirtschaftsinformatik",
t) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
"Fachtheoretisches Seminar" oder
u) "Dritte lebende Fremdsprache", wenn vom Prüfungskandidaten
ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von
zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde und
3. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der Prüfungsgebiete gemäß Z 2,
sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand
(gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch
schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier
Wochenstunden unterrichtet wurde und das Prüfungsgebiet vom
Prüfungskandidaten nicht bereits gemäß Z 2 für die mündliche
Teilprüfung gewählt wurde.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet
"Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat, oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 44 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Geschichte und Kultur",
d) "Wirtschaftsgeographie",
e) "Musikerziehung",
f) "Bildnerische Erziehung",
g) "Psychologie und Philosophie",
h) "Biologie und Ökologie",
i) "Mathematik und angewandte Mathematik",
j) "Chemie",
k) "Physik",
l) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
m) "Rechnungswesen",
n) "Politische Bildung und Recht",
o) "Ernährung",
p) "Angewandte Betriebsorganisation",
q) "Wirtschaftsinformatik",
r) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
"Fachtheoretisches Seminar" oder
s) "Dritte lebende Fremdsprache", wenn vom Prüfungskandidaten
ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von
zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 1
und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet "Ernährung" gemäß Abs. 2 Z 3 lit. o ist für
Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt "Ernährungs- und
Betriebswirtschaft" nicht wählbar.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 2 Z 3
lit. q ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
"Medieninformatik" nicht wählbar.
(6) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet "Angewandte
Betriebsorganisation" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. r und Abs. 2 Z 3 lit. p.
17. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Kultur- und
Kongressmanagement"
Klausurprüfung
§ 46. Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
lebende Fremdsprache" und
3. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen".
Mündliche Prüfung
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Englisch", wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet
nicht gemäß § 46 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,
b) "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der Prüfungskandidat
dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 46 Z 2 für die
Klausurprüfung gewählt hat, oder
c) "Dritte lebende Fremdsprache",
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Kulturmanagement" oder
b) "Tagungs- und Kongressmanagement" und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Geschichte und Kultur",
d) "Wirtschaftsgeographie",
e) "Musikerziehung",
f) "Bildnerische Erziehung",
g) "Psychologie und Philosophie",
h) "Biologie und Ökologie",
i) "Mathematik und angewandte Mathematik",
j) "Chemie",
k) "Physik",
l) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
m) "Rechnungswesen",
n) "Politische Bildung und Recht",
o) "Ernährung",
p) "Wirtschaftsinformatik" oder
q) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
"Fachtheoretisches Seminar".
18. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig "Umwelt und Wirtschaft"
Klausurprüfung
§ 48. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch",
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des
Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Englisch" oder "Zweite
lebende Fremdsprache" und
3. eine vierundzwanzigstündige schriftliche, grafische und
praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst
insgesamt drei Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) aus den
beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein
Pflichtgegenstand zugeteilt werden muss. Die Zuteilung erfolgt auf
Vorschlag des Prüfers durch den Schulleiter und ist den
Prüfungskandidaten spätestens zu Beginn des zweiten Semesters
bekannt zu geben.
1. Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
a) "Biologie und ökologische Umweltanalytik",
b) "Umweltchemie",
c) "Physik und Umweltmess- und Regeltechnik",
d) "Lebensraumgestaltung und Raumplanung",
e) "Umwelttechnologie und Umwelttechnik" und
2. Ökonomischer Bereich:
a) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
b) "Umweltökonomie und Abfallwirtschaft",
c) "Rechnungswesen",
d) "Wirtschaftsinformatik",
e) "Politische Bildung und Recht".
Mündliche Prüfung
§ 49. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung
a) im Prüfungsgebiet "Englisch", wenn der Prüfungskandidat
gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das
Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache" gewählt hat,
oder
b) im Prüfungsgebiet "Zweite lebende Fremdsprache", wenn der
Prüfungskandidat gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 für die
Klausurprüfung das Prüfungsgebiet "Englisch" gewählt hat,
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ökologie und Umweltanalytik" und
3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom
Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach
Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome
Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden
unterrichtet wurde:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Geschichte und Kultur",
d) "Wirtschaftsgeographie",
e) "Musikerziehung",
f) "Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung",
g) "Psychologie und Philosophie",
h) "Mathematik und angewandte Mathematik",
i) "Betriebs- und Volkswirtschaft",
j) "Rechnungswesen",
k) "Politische Bildung und Recht",
l) "Wirtschaftsinformatik" oder
m) "Fremdsprachenseminar", "Allgemein bildendes Seminar" oder
"Fachtheoretisches Seminar".
(2) Das Prüfungsgebiet "Ökologie und Umweltanalytik" gemäß Abs. 1
Z 2 umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden
Pflichtgegenstände:
1. "Biologie und ökologische Umweltanalytik",
2. "Umweltchemie",
3. "Physik und Umweltmess- und Regeltechnik",
4. "Umweltökonomie und Abfallwirtschaft",
5. "Lebensraumgestaltung und Raumplanung" oder
6. "Umwelttechnologie und Umwelttechnik".
19. Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 50. (1) die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Lebende Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der Fremdsprache),
2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Rechnungswesen und Controlling" und
3. eine neunstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Food and Beverage".
(2) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 1 Z 1
umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen. Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet
wurde, umfasst das Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
Mündliche Prüfung
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
Ausbildungsschwerpunkt "Lebende Fremdsprache" oder "Fremdsprachen
und Wirtschaft":
1. eine mündliche Prüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 nach Wahl des
Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)"
oder
b) "Wirtschaftsinformatik" und
2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
"Ausbildungsschwerpunkt".
(2) Die mündliche Prüfung umfasst für Prüfungskandidaten mit
anderen als in Abs. 1 genannten Ausbildungsschwerpunkten:
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Lebende Fremdsprache ..." (mit Bezeichnung der
Fremdsprache),
b) "Betriebs- und Volkswirtschaft (mit Schwerpunkt Tourismus)"
oder
c) "Wirtschaftsinformatik" und
2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 im
Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt".
(3) Das Prüfungsgebiet "Ausbildungsschwerpunkt" gemäß Abs. 1 Z 2
und Abs. 2 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand des jeweiligen
Ausbildungsschwerpunktes.
(4) Das Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache ..." gemäß Abs. 2 Z 1
lit. a umfasst nach Wahl des Prüfungskandidaten eine der im
Pflichtgegenstand "Lebende Fremdsprache(n)" unterrichteten
Fremdsprachen, ausgenommen jene Fremdsprache, die bereits bei der
schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 gewählt wurde.
Falls jedoch nur eine Fremdsprache unterrichtet wurde, umfasst das
Prüfungsgebiet diese Fremdsprache.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wirtschaftsinformatik" gemäß Abs. 2 Z 1
lit. c ist für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt
"Medieninformatik" nicht wählbar.
20. Abschnitt
Reife - und Diplomprüfung an der Höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 52. (1) Die Klausurprüfung umfasst:
1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
"Deutsch" und
2. nach Wahl des Prüfungskandidaten
a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische
Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder
b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet
"Diplomarbeit".
(2) Das Prüfungsgebiet "Projekt" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst
die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der
jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Das Prüfungsgebiet "Diplomarbeit" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b
umfasst die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien
der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes und ist vom Prüfungskandidaten in
eigenständiger Weise außerhalb des Unterrichts zu bearbeiten und
anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes mit einbezogen
werden können.
Mündliche Prüfung
§ 53. (1) Die mündliche Prüfung umfasst:
1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
einem der folgenden Prüfungsgebiete:
a) "Religion",
b) "Deutsch",
c) "Lebende Fremdsprache",
d) "Zweite lebende Fremdsprache", sofern der entsprechende
Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet
wurde, oder
e) "Politische Bildung" und
2. drei der in der Anlage für die einzelnen Fachrichtungen
angeführten mündlichen Teilprüfungen; der Schulleiter kann
bestimmen, dass eines der in der Anlage genannten
Prüfungsgebiete durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das
einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen
Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs
Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2) Das Prüfungsgebiet "Politische Bildung" gemäß Abs. 1 Z 1
lit. e umfasst den Pflichtgegenstand "Geschichte, Sozialkunde und
Politische Bildung".
3. Teil
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 54. Diese Verordnung einschließlich der Anlage zu dieser
Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
1. der 17. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 46, § 47, § 50,
§ 51) treten mit 1. September 2000 mit Wirksamkeit für den
Haupttermin 2000/2001 in Kraft,
2. im Übrigen tritt die Verordnung einschließlich der Anlage mit
1. April 2000 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 55. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und
kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, BGBl. II Nr.
116/1998, einschließlich der einen Bestandteil der genannten
Verordnung bildenden Anlagen A bis D tritt mit Ablauf des 31. März
2000 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 56. Die Schulleiter von den im 1., 2., 6., 9. und 16. Abschnitt
des 2. Teiles genannten Schulen können, wenn dies im Hinblick auf
den Lehrplan erforderlich ist und organisatorische Gründe nicht
entgegenstehen, für den Haupttermin 1999/2000 festlegen, dass
hinsichtlich der Prüfungsgebiete abweichend von § 54 die
Bestimmungen des 1., 2., 6., 10. und 17. Abschnittes des 2. Teiles
(§ 14, § 15, § 16, § 17, § 24, § 25, § 33, § 34, § 48, § 49, § 50)
sowie die Anlagen A, B und C der Verordnung über die abschließenden
Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
BGBl. II Nr. 116/1998, mit den Maßgaben Anwendung finden, dass
1. in § 14 Abs. 2 der letzte Satz wie folgt lautet: "Im
Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das
Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen
Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und
praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe
umfasst und während des Unterrrichtes in mindestens
dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.",
2. in § 15, § 17, § 25, § 34 und § 50 jeweils das Zitat "§ 9
Abs. 6 Z 2" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1 Z 2" ersetzt wird und
3. in § 50 das Zitat "§ 9 Abs. 6 Z 1" durch das Zitat "§ 10 Abs. 1
Z 1" ersetzt wird.
Gehrer
Anlage
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 53
1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
a) "Landmaschinentechnik",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Pflanzenbau" oder "Tierhaltung und Tierzüchtung"
(Wahlgebiet).
2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
a) "Landmaschinentechnik",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Pflanzenbau" oder "Tierhaltung und Tierzüchtung"
(Wahlgebiet).
3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
a) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
b) "Weinbau" oder "Obstbau" oder "Technologie der
Traubenverarbeitung" oder "Technologie der Obst- und
Gemüseverarbeitung" (Wahlgebiete).
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und
Landschaftsgestaltung:
a) "Zierpflanzen im Freiland" (umfassend die Pflichtgegenstände
"Gehölzkunde" und "Stauden und Sommerblumen"),
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Garten- und Landschaftsgestaltung" oder "Baukunde und
Gartentechnik" (Wahlgebiet).
5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:
a) "Integrierte Pflanzenproduktion" (umfassend die
Pflichtgegenstände "Bodenkunde und Pflanzenernährung" und
"Pflanzenschutz"),
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Gemüsebau" oder "Zierpflanzenbau unter Glas" oder
"Gehölzkunde" oder "Stauden und Sommerblumen" (Wahlgebiet).
6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
a) "Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Elektrotechnik" oder "Verbrennungskraftmaschinen und
Traktoren" (Wahlgebiet).
7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
a) "Forstschutz",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Waldbau" oder "Arbeitstechnik und Arbeitslehre" oder
"Ertragskunde und Forsteinrichtung" oder "Forstliches
Bauwesen" (umfassend die Pflichtgegenstände "Baukunde" und
"Wildbach- und Lawinenverbauung") (Wahlgebiet).
8. Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
a) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
b) "Ernährungslehre" oder "Hauswirtschaft und Wohnlehre"
(Wahlgebiet),
c) "Gartenbau" oder "Pflanzenbau" (Wahlgebiet).
9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und
Lebensmitteltechnologie:
a) "Technologie der Milch",
b) "Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen",
c) "Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie" oder "Chemie
und angewandte Chemie" oder "Maschinenkunde und
Verfahrenstechnik" (Wahlgebiet).
Dokumentnummer
BGBL/OS/20000224/2/70
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